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Ist Apothekenmarketing erlaubt?

Apothekenmarketing

Eine Frage, die uns fast täglich gestellt wird und die man nicht mit einem Satz beantworten kann. Denn auch nach Freigabe des allgemeinen Werbeverbots und der abgeschafften Preisbindung für OTC-Produkte unterliegt Apothekenmarketing den Regeln des Apotheker-Standsrechts. Dabei sind vor allem folgende Gesetze und Verordnungen zu beachten:

Doch damit nicht genug. denn natürlich gelten auch für Apotheker die allgemeinen Gesetze und Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer da keine teure Abmahnung kassieren möchte, sollte sich frühzeitig und umfassend informieren.

Einen ersten Überblick, was erlaubt und verboten ist, gibt nachfolgende Tabelle vom Institut für freie Berufe in Nürnberg:

Zulässig Unzulässig
  • Briefwerbung grundsätzlich erlaubt, es sei denn der Empfänger wünscht ausdrücklich keine Briefwerbung.
  • Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht mit dem Aufsuchen der Apotheke gekoppelt sein
  • Kostenlose Dienstleistungen, wobei das Werben mit `kostenlos` unzulässig ist.
  • Werbegeschenke, aber nur Proben und Kleinigkeiten.
  • Erstattung von Parkgebühren
  • Notdienstschalter
  • Werbung für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel, eingeschränkt.
  • Werbung, die dem beruflichen Auftrag, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht widerspricht.
  • Apothekenübliche Kunden- und Kinderzeitungen sowie Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, Werbekalender sowie geringwertige Gegenstände des Randsortiments nach § 25 Apothekenbetriebsordnung.
  • Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, die sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren hält (bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel hat der Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung, Arzneimittelfehlgebrauch zu verhindern, gerecht zu werden).
  • Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, wenn die besondere Stellung als Heilberufler und die Gebote einer wahren und sachlichen Information ohne wertende Zusätze gewahrt bleiben.
  • Das Anbringen oder Dulden von Hinweisschildern auf die Apotheke außerhalb des Apothekengebäudes, die sich auf sachliche Aussagen zu Namen oder Lage der Apotheke beschränken und keine anpreisenden Zusätze enthalten
  • Allgemeine Werbung mit Preisen, wenn deutlich auf die „Einheitlichkeit des Abgabepreises für apothekenpflichtige Arzneimittel“ hingewiesen wird.
  • Seit 01.01.04 ist der Arzneimittelversand (auch per Internet) mit behördlicher Erlaubnis zulässig, soweit der Apotheker gleichzeitig eine Offizinapotheke betreibt.
  • Telefon- und Faxwerbungen sind grundsätzlich verboten, es sei denn der Angerufene erwünscht ausdrücklich einen Anruf oder Fax .
  • Das Verteilen von Originalware in größeren Mengen ist unzulässig.
  • Autoschalter (Drive-In)
  • Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern
  • Werbung für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel ist nur eingeschränkt zulässig. (§17, 18 LMBG)
  • Werbung, die irreführend ist oder nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben
  • wirkt sowie einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.
  • Verzicht auf das Einbehalten der Zuzahlungen und Mehrzahlungen nach den Regelungen des SGB V.
  • Vortäuschung einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, Person oder des Personals, bspw. durch irreführende Namensgebung der Apotheke oder durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei Aufgaben nach der Apothekenbetriebsordnung.
  • Nichteinhalten der sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreise, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln. (Anmerkung 1)
  • Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von apothekenüblichen Waren. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht zulässig.
  • kostenlose Abgabe von Arzneimitteln oder die kostenlose Durchführung von Untersuchungen (z. B. Blutdruckmessungen).
  • Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume.
  • Das werbliche Herausstellen der Apotheke oder der beruflichen Tätigkeit in Berichten, Bildberichten oder redaktionellen Beiträgen, die gegen Entgelt oder üblicherweise nur gegen Entgelt angefertigt werden.
  • Vertragliches Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen.
  • Das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke über das Gewähren einer Warenprobe hinaus.
  • Werbung mit Selbstbehandlungsschriften (§11 Nr. 10 HWG).

Quelle: http://www.ifb-bayern.de/pdf_etc/Werbung-Apotheker.pdf

Das komplette PDF zu diesem interessanten Beitrag können Sie unter www.ifb-bayern.de (PDF) downloaden.

Darüber hinaus finden Sie auch unter www.warnungsdienst.de einen sehr interessanten Beitrag von Otto D. Dobbeck, Rechtsanwalt aus Hamburg, der umfassend über die aktuelle Rechtslage im Bereich Apothekenmarketing berichtet.